Allgemeine Geschäftsbedingungen
ACELtec Elektrotechnik und Lasertechnik, Inhaber Dipl.-Ing. Detlef Manzel, Philipsstraße 8, 52068 Aachen (nachfolgend „ACELtec“).
Stand: Oktober 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen von ACELtec. Dazu gehören insbesondere Laserschneiden, Laserbohren, Laserschweißen, Laserbeschriftung, die Fertigung von Typenschildern sowie Kanten und die Weiterbearbeitung von Teilen.
(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“). Gegenüber Verbrauchern gelten diese AGB nicht. Für Verträge mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn ACELtec ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Das gilt auch dann, wenn ACELtec in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos liefert.
(4) Die AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für künftige gleichartige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass ACELtec erneut auf sie hinweisen muss.
(5) Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote von ACELtec sind 10 Tage ab Angebotsdatum gültig, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.
(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb dieser Frist unverändert annimmt oder wenn ACELtec eine Bestellung in Textform bestätigt oder ausführt. Weicht die Bestellung vom Angebot ab, gilt sie als neues Angebot des Kunden.
(3) Angaben auf der Website und in Prospekten, insbesondere zu Materialien, Dicken, Schnittspalten und Toleranzen, sind Richtwerte. Verbindlich sind nur die Angaben im Angebot oder in der Auftragsbestätigung. Eine Garantie liegt nur vor, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet ist.
(4) Muster, Applikationsversuche und Machbarkeitsuntersuchungen führt ACELtec nach gesonderter Vereinbarung und gegen Vergütung durch. Ein bestimmtes Ergebnis ist dabei nur geschuldet, wenn es ausdrücklich vereinbart ist.
(5) ACELtec darf Teile der Leistung durch Partnerbetriebe ausführen lassen. ACELtec bleibt dem Kunden gegenüber für die gesamte Leistung verantwortlich.
§ 3 Vorgaben, Daten und Freigaben des Kunden
(1) Grundlage der Fertigung sind die vom Kunden überlassenen Zeichnungen, CAD-Daten, Muster, Datenlisten und sonstigen Vorgaben. Der Kunde ist für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Eignung für den vorgesehenen Zweck verantwortlich.
(2) ACELtec prüft die Vorgaben nicht auf technische oder inhaltliche Richtigkeit. Erkennt ACELtec offensichtliche Fehler oder Widersprüche, etwa zwischen Zeichnung und Datensatz, weist ACELtec den Kunden darauf hin. Lieferfristen verlängern sich um die Zeit bis zur Klärung.
(3) Bei Typenschildern und Beschriftungen übernimmt ACELtec die Inhalte unverändert aus den Daten des Kunden. Der Kunde ist für die inhaltliche Richtigkeit und die rechtliche Zulässigkeit der Kennzeichnung verantwortlich. Das gilt insbesondere für Seriennummern, technische Daten, Prüf- und Konformitätszeichen.
(4) Gibt der Kunde ein Muster oder einen Korrekturabzug frei, ist diese Freigabe für Layout, Schrift, Kontrast und Ausführung der Serie maßgeblich. Abweichungen, die bereits am freigegebenen Muster erkennbar waren, sind kein Mangel.
(5) Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen, trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten. Liefertermine verschieben sich angemessen.
§ 4 Beigestelltes Material
(1) Stellt der Kunde Material oder Teile zur Bearbeitung bei, liefert er sie rechtzeitig, auf eigene Kosten und in der vereinbarten Qualität an. Für Einrichten und verfahrensbedingten Ausschuss liefert er einen Mengenzuschlag von 3 %, mindestens 2 Stück, mit.
(2) ACELtec prüft beigestelltes Material bei Eingang nur auf Identität, Menge und äußerlich erkennbare Transportschäden. Eine Prüfung des Werkstoffs oder der Maße findet nicht statt.
(3) Beigestelltes Material bleibt Eigentum des Kunden. ACELtec verwahrt es mit der Sorgfalt, die ACELtec in eigenen Angelegenheiten anwendet. Die Versicherung gegen Feuer, Wasser und Diebstahl ist Sache des Kunden.
(4) Verfahrensbedingter Ausschuss im Rahmen des Mengenzuschlags nach Absatz 1 begründet keine Ansprüche des Kunden. Wird darüber hinaus Material aus Gründen unbrauchbar, die ACELtec zu vertreten hat, entfällt der Bearbeitungslohn für diese Teile. Für den Ersatz des Materials gilt § 10.
(5) Zeigen sich bei der Bearbeitung Fehler des beigestellten Materials, trägt der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten. Der Bearbeitungslohn für bereits ausgeführte Arbeiten bleibt geschuldet.
(6) Reststücke und Abfälle aus beigestelltem Material gibt ACELtec nur zurück, wenn der Kunde dies bei der Bestellung verlangt. Andernfalls gehen sie ohne Vergütung in das Eigentum von ACELtec über.
§ 5 Preise und Zahlung
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro netto ab Werk Aachen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackung, Fracht, Versicherung und Zölle berechnet ACELtec gesondert.
(2) Der Mindestauftragswert beträgt 54 Euro netto. Liegt der Auftragswert darunter, berechnet ACELtec den Mindestauftragswert.
(3) Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate und ändern sich in dieser Zeit die Materialpreise um mehr als 5 %, kann ACELtec den Preis im Umfang der nachgewiesenen Mehrkosten anpassen. Kostensenkungen gibt ACELtec in gleicher Weise weiter.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, sofern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart ist. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei ACELtec.
(5) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, schuldet er Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die gesetzliche Pauschale von 40 Euro. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
(6) ACELtec kann bei Neukunden eine Anzahlung oder Vorkasse verlangen. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, darf ACELtec ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheit ausführen.
(7) Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder die aus demselben Vertrag stammen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertrag zu.
§ 6 Lieferzeit
(1) Liefertermine sind nur verbindlich, wenn ACELtec sie in Textform bestätigt hat. Lieferfristen beginnen mit der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle technischen Fragen geklärt sind und Daten, Freigaben, beigestelltes Material und vereinbarte Anzahlungen bei ACELtec eingegangen sind.
(2) Ereignisse höherer Gewalt und andere von ACELtec nicht zu vertretende Störungen verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Störung. Dazu zählen insbesondere Maschinenausfall, Energiemangel, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen und die nicht rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten trotz rechtzeitiger Bestellung. ACELtec informiert den Kunden unverzüglich. Dauert die Störung länger als acht Wochen, können beide Seiten vom betroffenen Teil des Vertrags zurücktreten.
(3) Gerät ACELtec in Lieferverzug, kann der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist der Ersatz des Verzugsschadens auf 0,5 % des Nettowerts der verspäteten Lieferung je vollendeter Woche begrenzt, höchstens auf 5 %. § 10 Absatz 1 bleibt unberührt.
(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
(5) Nimmt der Kunde die Ware nicht rechtzeitig ab oder ruft er sie nicht wie vereinbart ab, kann ACELtec die Ware in Rechnung stellen und Ersatz der Mehraufwendungen einschließlich der Lagerkosten verlangen.
§ 7 Lieferung, Gefahrübergang und Toleranzen
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk Aachen. Auf Wunsch des Kunden versendet ACELtec die Ware auf dessen Kosten. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware dem Transportunternehmen übergeben oder zur Abholung bereitgestellt und dies dem Kunden mitgeteilt ist. Eine Transportversicherung schließt ACELtec nur auf Wunsch und Kosten des Kunden ab.
(2) Bei Serienfertigung sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 3 % der bestellten Menge zulässig. Berechnet wird die gelieferte Menge. Das gilt nicht für einzeln nummerierte Teile wie Typenschilder.
(3) Für Maße und Toleranzen sind die Angaben in der Zeichnung des Kunden maßgeblich. Fehlen solche Angaben, gelten DIN ISO 2768-1, Toleranzklasse m, und für Laserschnittkanten DIN EN ISO 9013.
(4) Verfahrensbedingte Merkmale sind kein Mangel, soweit sie die vereinbarte Verwendung nicht beeinträchtigen und nichts anderes vereinbart ist. Dazu zählen Anlauffarben, Schnittriefen, Mikrograt, Einstich- und Anschnittstellen sowie leichte Farb- und Kontrastunterschiede bei Laserbeschriftungen, insbesondere zwischen verschiedenen Materialchargen.
(5) Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Kunde sie in Gebrauch nimmt oder nicht innerhalb von zehn Werktagen nach Lieferung unter Angabe mindestens eines Mangels die Abnahme verweigert.
§ 8 Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht
(1) Gelieferte Ware bleibt Eigentum von ACELtec, bis der Kunde alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat (Vorbehaltsware).
(2) Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen und verarbeiten. Die Forderungen aus dem Weiterverkauf tritt er schon jetzt in Höhe des Rechnungswerts an ACELtec ab. ACELtec nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zum Einzug berechtigt, solange er seine Zahlungspflichten erfüllt.
(3) Verarbeitet oder verbindet der Kunde Vorbehaltsware mit anderen Sachen, erwirbt ACELtec Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Sachen.
(4) An Material und Teilen, die der Kunde zur Bearbeitung übergeben hat, steht ACELtec wegen der Forderungen aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht zu. Das gesetzliche Unternehmerpfandrecht bleibt unberührt.
(5) Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware informiert der Kunde ACELtec unverzüglich.
(6) Übersteigt der Wert der Sicherheiten die offenen Forderungen um mehr als 10 %, gibt ACELtec auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
(7) Bei Zahlungsverzug kann ACELtec nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware herausverlangen.
§ 9 Mängelrüge und Gewährleistung
(1) Der Kunde untersucht die Ware unverzüglich nach Erhalt und in jedem Fall vor Weiterverarbeitung oder Einbau. Erkennbare Mängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen zeigt er innerhalb von 7 Werktagen nach Lieferung in Textform an. Versteckte Mängel zeigt er innerhalb derselben Frist nach ihrer Entdeckung an. Versäumt der Kunde die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt.
(2) Maßgeblich für die Beschaffenheit sind Zeichnung, Auftragsbestätigung und ein freigegebenes Muster. Die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck schuldet ACELtec nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist.
(3) Bei einem Mangel leistet ACELtec nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Kunde gibt ACELtec dazu Gelegenheit und sendet beanstandete Teile auf Verlangen zurück. Ist die Rüge berechtigt, trägt ACELtec die für die Nacherfüllung erforderlichen Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder verweigert ACELtec sie, kann der Kunde den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht. Für Schadensersatz gilt § 10.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel auf Vorgaben, Zeichnungen, Daten oder beigestelltem Material des Kunden beruht. Sie bestehen auch nicht bei unsachgemäßer Behandlung, natürlichem Verschleiß oder eigenmächtiger Nacharbeit durch den Kunden oder Dritte.
(6) Bearbeitet ACELtec beigestelltes Material, bezieht sich die Gewährleistung nur auf die ausgeführte Bearbeitung.
(7) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erfolgt, ab Abnahme. Die gesetzlichen Fristen gelten jedoch in den Fällen des § 10 Absatz 1, bei Sachen für Bauwerke und beim gesetzlichen Lieferantenregress.
§ 10 Haftung
(1) ACELtec haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, im Umfang einer übernommenen Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ACELtec nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von ACELtec ausgeschlossen.
(4) Bei beigestelltem Material entspricht der vertragstypische, vorhersehbare Schaden in der Regel dem Wiederbeschaffungswert des Materials. Auf ungewöhnlich hohe Materialwerte oder besondere Risiken von Folgeschäden weist der Kunde ACELtec vor Vertragsschluss in Textform hin.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von ACELtec.
§ 11 Schutzrechte, Vorrichtungen, Daten und Geheimhaltung
(1) Der Kunde steht dafür ein, dass die Fertigung nach seinen Vorgaben keine Rechte Dritter verletzt. Das gilt insbesondere für Zeichnungen, Logos, Marken und Kennzeichen. Er stellt ACELtec von Ansprüchen Dritter frei, soweit er die Verletzung zu vertreten hat.
(2) Vorrichtungen, Sonderwerkzeuge und Bearbeitungsprogramme, die ACELtec für einen Auftrag herstellt, bleiben Eigentum von ACELtec. Das gilt auch, wenn der Kunde an den Kosten beteiligt wird, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(3) ACELtec bewahrt Fertigungsdaten und Vorrichtungen in der Regel mindestens 2 Jahre nach der letzten Lieferung auf. Danach darf ACELtec sie löschen oder entsorgen.
(4) Beide Seiten behandeln nicht offenkundige technische und geschäftliche Informationen der anderen Seite vertraulich und nutzen sie nur für den jeweiligen Auftrag. Das gilt insbesondere für Zeichnungen und Datenlisten. ACELtec darf solche Informationen an Partnerbetriebe weitergeben, soweit das für den Auftrag nötig ist und diese ebenso zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Die Pflicht besteht drei Jahre über das Ende des Auftrags hinaus.
(5) Abbildungen von Teilen des Kunden verwendet ACELtec nur mit dessen Zustimmung als Referenz.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Aachen.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Aachen ausschließlicher Gerichtsstand. ACELtec darf den Kunden auch an dessen Sitz verklagen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.
(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Der Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt unberührt.
(5) Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(6) Diese AGB liegen in mehreren Sprachen vor. Bei Abweichungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
(7) ACELtec verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden und seiner Ansprechpartner zur Abwicklung des Vertrags. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.aceltec.de.